| Erfüllungsort | |
| oder Leistungsort ist der Ort, an dem ein Vertrag zu erfüllen ist. Das ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des Schuldners bzw. sein Gewerbebetrieb. Im Einzelhandel ist das beim Kauf normalerweise für beide Vertragspartner das Geschäft.
Warenschulden sind immer Holschulden und Geldschulden immer Bring- oder Schickschulden. Auch im Versandhandel beim Versendungskauf ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Erfüllungsort die Niederlassung des Versenders. Die Tatsache, dass ggf. der Versender die Versandkosten übernimmt, bedeutet nicht, dass deshalb der Erfüllungsort der Wohnsitz des Käufers ist. Der Erfüllungsort hat Bedeutung 1. für den Gerichtsstand, wenn es um Klagen auf Erfüllung oder Schadensersatz geht, und 2. für etwaige Zustellkosten und den Gefahrenübergang. Denn hat der Schuldner (Einzelhändler) durch den Kaufabschluss im Geschäft den Vertrag erfüllt, hat der Käufer die Ware auf seine eigenen Kosten und Gefahr nach Hause zu transportieren, wenn der Einzelhändler die Transportkosten nicht als bezahlten oder unbezahlten Service übernimmt. Der Käufer übersendet oder übergibt auf seine Kosten und Gefahr des Geld. Im allgemeinen ist die Frage des Erfüllungsortes in den AGBs geregelt. Ein Vermerk bezüglich eines abweichenden Erfüllungsortes erst auf der Rechnung ist nicht bindend. Ein vom Erfüllungsort abweichender Gerichtsstand kann nur unter Kaufleuten vereinbart werden. |
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