| geringfügige Beschäftigung | |
| liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig monatlich nicht mehr als 400 EUR verdient. Im Rahmen der Arbeitsmarktreformen ist eine neue Regelung der sog. 325 EUR-Kräfte verabschiedet worden. Danach können Geringverdiener gegen eine Pauschale lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Die wichtigsten Aspekte der seit dem 1. April 2003 zu beachtenden Neuregelung für im Betrieb geringfügig beschäftigte Mitarbeiter:
1. Mini-Jobs bis 400 EUR - Die Mini-Jobs bis 400 EUR ersetzen die bisherigen 325-EUR-Jobs. Dem Arbeitsentgelt sind zu erwartendes Weihnachts- und Urlaubsgeld oder andere einmalige Zusatzzahlungen hinzuzurechnen. Es dürfen für eine geringfügige Beschäftigung insgesamt nicht mehr als 400 EUR monatlich gezahlt werden. Wird bei Mini-Jobs nur gelegentlich, das heißt bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr und nicht vorhersehbar wegen stärkeren Arbeitseinsatzes beispielsweise die 400 EUR-Grenze überschritten, führt das nicht gleich zur Versicherungspflicht. Bis zu einem Lohn von 400 EUR zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale von 25 Prozent an die Bundesknappschaft Minijob-Zentrale. Die Pauschale setzt sich aus 2 Prozent pauschale Lohnsteuer, 11 Prozent Kranken- und 12 Prozent Rentenversicherung zusammen. Allerdings muss der Arbeitgeber die 2 Prozent Lohnsteuer nicht übernehmen, er kann sie auch vom vereinbarten Lohn einbehalten. Für die Mitarbeiter bleibt das Entgelt sozialabgabenfrei und auch lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitgeber die 2 Prozent nicht einbehält, sondern übernimmt, was an und für sich die Intention des Gesetzgebers war. Adresse: Bundesknappschaft Minijob-Zentrale; 45115 Essen; Tel.-Hotline 08000 / 200504, Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr; Fax: 0201 / 384979797; E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de; Internet: www.minijob-zentrale.de. Zur Anmeldung muss ein Formular ausgefüllt und eine Einzugsermächtigung für die Abgaben erteilt werden. Die Neuregelung gibt dem Arbeitgeber mehr Spielraum: a. Es gibt keine Arbeitszeitgrenze mehr. Die bisherige Regelung, wonach die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegen musste, ist entfallen. Dadurch können Arbeitszeitkonten gebildet werden. Arbeitsspitzen lassen sich zeitversetzt entlohnen, ohne dass die Geringfügigkeit gefährdet wird. b. Ebenfalls entfallen ist die Stundenlohn-Höchstgrenze. 2. Mini-Job und weitere Beschäftigungsverhältnisse - Übt ein Mitarbeiter mehrere geringfügig entlohnte Arbeitsverhältnisse nebeneinander aus, sind die Verdienste dieser Beschäftigungen zusammenzurechnen. Übersteigt der Monats-Verdienst 400 EUR, so führt dies zur vollen Sozialversicherungspflicht. Nicht dazu gerechnet werden allerdings Einkünfte aus kurzfristigen Beschäftigungen. Bei Mitarbeitern, die bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, bleibt der zuerst angenommene Nebenjob sozialabgabenfrei. Das Arbeitsentgelt aus weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen und der Hauptbeschäftigung werden dagegen addiert. Sie sind versicherungspflichtig zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nicht aber zur Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss nicht befürchten, dass er zwingend Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen muss, wenn festgestellt wird, dass die 400-EUR-Grenze überschritten wurde. Die volle Sozialversicherungspflicht tritt erst ab dem Zeitpunkt ein, zu dem die Bundesknappschaft als Einzugsstelle oder der prüfende Rentenversicherungsträger die Entscheidung über die Versicherungspflicht dem Arbeitgeber bekannt gegeben hat. Ausnahme: Arbeitgeber, die es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären, sind in der Haftungspflicht. Das bedeutet: Arbeitgeber sollten sich vor einer Einstellung von den Mitarbeitern vorsorglich schriftlich bestätigen lassen, dass sie, ggf. neben ihrer Hauptbeschäftigung, keine weiteren Beschäftigungen, auch keine Mini-Jobs ausüben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass diese den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag freiwillig auf den vollen Beitragssatz aufstocken können. 3. Niedriglohn-Jobs zwischen 400,01 und 800 EUR - Ganz neu im Niedriglohn-Bereich ist die Einführung einer sog. Gleitzone. Damit werden die Auswirkungen einer abrupt einsetzenden Belastung mit dem vollen Sozialabgaben-Anteil beim Arbeitnehmer abgefedert. Bei Monatsverdiensten oberhalb der Geringverdiener-Grenze von 400,01 bis 800 EUR steigt der Arbeitnehmeranteil linear an. Der volle Anteil wird bei Löhnen über 800 EUR fällig. Im Einzelnen muss Folgendes beachtet werden: Das gesamte Melde- und Beitragsverfahren läuft wie bei den übrigen Mitarbeitern. Die monatlichen Löhne werden normal der Lohnsteuer unterworfen. Legt der Mitarbeiter keine Lohnsteuerkarte vor, erfolgt der Lohnsteuer-Einbehalt nach Steuerklasse VI. Die Gleitzonen-Regelung gilt nicht für Auszubildende. Niedrigere Beiträge zur Rentenversicherung ziehen später niedrigere Rente nach sich. 4. Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen - Hat ein Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, gilt für einen gleichzeitigen Nebenjob mit einem Verdienst zwischen 400,01 und 800 EUR die Gleitzonen-Regelung nicht. Hat ein Arbeitnehmer neben einem Gleitzonenjob einen Mini-Job, das heißt einen sog. 400 EUR-Job, werden die Verdienste nicht zusammengerechnet. Hat ein Arbeitnehmer neben einem Gleitzonenjob mehrere Mini-Jobs, werden außer dem ersten die übrigen Mini-Jobs und die Gleitzonen-Beschäftigung addiert. Liegt der Gesamtverdienst über 800 EUR, ist die Gleitzonen-Regelung nicht anwendbar. |
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