Kapitalertragsteuer
ist eine Einkommensteuer, die an der Quelle erhoben wird. Sie fällt nicht an, wenn der Steuerpflichtige eine Nichtveranlagungsbescheinigung gemäß § 44a II EStG oder einen Freistellungsauftrag beibringt. Bei Letzterem ist sie aber dann und insofern zu bezahlen, als die Kapitalerträge den Sparer-Freibetrag von 1.370 EUR – Verheiratete 2.740 EUR – zuzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 bzw. 102 EUR bei Verheirateten übersteigen. Sie wird beim Steuerpflichtigen auf die Einkommensteuerschuld angerechnet und bei Überzahlung erstattet.

Die Kapitalertragsteuer beträgt für Dividenden 20% und für Zinsen 30%. Werden die oben genannten Freibeträge überschritten, wird im Vorgriff auf die endgültige Steuer die sog. Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30% vorab von den Kapitalerträgen einbehalten.

 
 
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