| wird für die berechtigten Religionsgemeinschaften in einem Prozentsatz zu anderen Steuern, insbesondere zur Lohn- und Einkommenssteuer, von den Finanzämtern miterhoben. Sie beträgt in der Regel 9% der Lohn und Einkommensteuer; Abweichungen davon kommen jedoch in einzelnen Bundesländern und bei einzelnen Religionsgemeinschaften vor. Es besteht bei höheren Einkommen auch die Möglichkeit der Kirchensteuerkappung. Im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung können gezahlte Kirchensteuern als Sonderausgaben geltend gemacht werden. |
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