Lohnsteuer
ist eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie ist eine sog. Quellensteuer. Ihr unterliegen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Löhne und Gehälter) im Abzugsverfahren; das heißt, der Arbeitgeber hat die Steuer auf Rechnung des  Arbeitnehmers zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. Die für den Lohnzahlungszeitraum fälligen Lohnsteuerabzüge vom Arbeitslohn entnimmt der Arbeitgeber den sog. Lohnsteuertabellen.

Er hat dabei folgende Pflichten: Die Lohnsteuer ordnungsgemäß einzubehalten und abzuführen und den korrekten Lohnsteuerabzug zu kontrollieren, Lohnsteueranmeldungen abzugeben, ein Lohnkonto zu führen, Lohnsteuerbescheinigungen und Lohnzettel auszufüllen und Lohnsteueraußenprüfungen des Finanzamtes zu dulden und daran mitzuwirken.

Der Arbeitnehmer hat folgende Pflichten: Den Lohnsteuerabzug zu dulden, die Lohnsteuerkarte abzugeben und bei Änderung der Verhältnisse die Karte berichtigen zu lassen. Der Arbeitgeber haftet für den korrekten Abzug. Die Lohnsteuer wird auf Grund der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte errechnet, insbesondere in Abhängigkeit von der Lohnsteuerklasse.

In den verschiedenen Lohnsteuerklassen entsprechenden Steuertabellen sind Freibeträge wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mit Pauschalbeträgen eingebaut. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher, ist der Lohnsteuerabzug zu hoch. Der Steuerpflichtige kann sich die Überzahlung dann über den Lohnsteuerjahresausgleich zurückholen. Es ist aber auch möglich, Steuerabzugsbeträge, die über die Pauschalen hinausgehen, gleich als Freibetrag in die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen.

 
 
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