ist für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Sie gehen für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer von I bis Vl:
- Lohnsteuerklasse I gilt für Arbeitnehmer, die entweder ledig oder aber verheiratet, verwitwet oder geschieden sind, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklasse III und IV nicht gegeben sind.´
- Lohnsteuerklasse II gilt für die unter 1. genannten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haushaltsfreibetrag zu berücksichtigen ist.
- Lohnsteuerklasse III gilt für Arbeitnehmer, die erstens verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bekommt oder aber bei Bezug von Arbeitslohn auf Antrag beider Ehegatten die Lohnsteuerklasse V erhalten hat; zweitens verwitwet sind, wenn sie und der verstorbene Ehepartner bei seinem Tod nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das auf das Todesjahr folgende Jahr und drittens geschieden sind unter bestimmten Bedingungen.
- Lohnsteuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, die beide Arbeitslohn beziehen und nicht dauernd getrennt leben.
- Lohnsteuerklasse V gilt für die unter 4. genannten Arbeitnehmer, wenn der Ehepartner auf Antrag beider Ehegatten Lohnsteuerklasse III erhalten hat.
- Lohnsteuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern erhalten für die Einbehaltung der Lohnsteuer von Lohn aus dem zweiten und ggf. weiteren Arbeitsverhältnissen.
Welche Lohnsteuerklasse für den einzelnen Steuerpflichtigen in Frage kommt, ist genau zu überprüfen. Ob für Ehegatten, die beide arbeiten, die Lohnsteuerklasse III und V oder für beide die Lohnsteuerklasse IV günstiger ist, hängt von der Höhe der Arbeitslöhne beider Partner ab. |
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